a) Förderungsart
Mit einer Treuhand-Stiftung entsteht eine Stiftung mit eigenem Namen, eigenem Stiftungsrat und eigenem Förderschwerpunkt für einen oder mehrere Zwecke der „Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Bildung“.
Die Treuhand-Stiftung wird von der „Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Bildung“ verwaltet und bringt für den Stifter keine Arbeit mit sich. Der Stifter kann jedoch die Ziele der Stiftung über der Stiftungsbeirat beeinflussen und ggf. später seine Stiftung verselbständigen. Eine Treuhand-Stiftung sollte mit einem Betrag von mindestens EUR 25.000,00 errichtet werden.
b) Steuervorteil
Zustiftungen von Privatpersonen und allen Unternehmensformen sind bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer bis zu einem Höchstbetrag von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 % der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig. Einzelzuwendungen, die vorstehenden Höchstsätze übersteigen, können in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden (sog. Großspendenregelung). Zusätzlich sind bei der Einkommen- und Gewerbesteuer innerhalb eines Zehnjahreszeitraums bis zu EUR 1.000.000,00 abzugsfähig. Dieser Betrag kann einmalig in voller Höhe im Jahr der Zuwendung abgezogen oder auf bis zu zehn Jahre frei verteilt werden. Er kann in zehn Jahren einmal in Anspruch genommen werden und gilt auch für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, aber nicht für Zuwendungen von Körperschaften (z.B. GmbH, AG).