a) Förderungsart
Zustiftung bedeutet, dass die Zuwendung zu dem Vermögen der Stiftung hinzugefügt und auf Dauer erhalten wird. Aus den Erträgen und Zinsen finanziert die Stiftung ihre Arbeit zur Zweckverwirklichung und ihre Verwaltungskosten. Die Höhe der Zustiftung ist nicht festgelegt.
b) Steuervorteil
Zustiftungen von Privatpersonen und allen Unternehmensformen sind bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer bis zu einem Höchstbetrag von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 % der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig. Einzelzuwendungen, die vorstehenden Höchstsätze übersteigen, können in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden (sog. Großspendenregelung). Zusätzlich sind bei der Einkommen- und Gewerbesteuer innerhalb eines Zehnjahreszeitraums bis zu EUR 1.000.000,00 abzugsfähig. Dieser Betrag kann einmalig in voller Höhe im Jahr der Zuwendung abgezogen oder auf bis zu zehn Jahre frei verteilt werden. Er kann in zehn Jahren einmal in Anspruch genommen werden und gilt auch für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, aber nicht für Zuwendungen von Körperschaften (z.B. GmbH, AG).