Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Bildung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung der Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Wissenschaft und Forschung, des Sports und der internationalen Gesinnung.
(2) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln im Rahmen von § 58 Nr. 1 AO. Hierdurch darf nur die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung im Sinne von § 2 Abs. 1 durch andere Körperschaften unterstützt werden. Bei inländischen Begünstigten muss es sich überdies um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um steuerbegünstigte Körperschaften handeln.
(3) Die Stiftung soll der wissenschaftlichen Forschung sowie der Förderung, akademischen Ausbildung und sportlichen Betätigung von Studierenden an privaten staatlich anerkannten Hochschulen dienen. Der Stiftungszweck wird daher verwirklicht insbesondere auch durch
(a) Gründung, Unterhaltung und Förderung von Ausbildungseinrichtungen, universitären Studiengängen,
Stiftungslehrstühlen und wissenschaftlichen Instituten.
(b) Durchführung sowie ideelle und materielle Förderung von wissenschaftlichen Vorhaben auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Rechts- und Geistes- sowie Human-, Pflege- und Gesundheitswissenschaften (z.B. durch Erteilung von Forschungsaufträgen, Forschungsprojekten, Dissertationen, Habilitationen, sowie durch Seminare, Tagungen und Veröffentlichungen).
(c) Organisation sowie ideelle und materielle Förderung von Veranstaltungen der Forschung auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Rechts- und Geistes- und auch der Human-, Pflege- und Gesundheitswissenschaften sowie des wissenschaftlichen Austausches (z.B. durch Seminare, Kongresse, Tagungen, Anzeigen und Publikationen).
(d) finanzielle und ideelle Förderung von deutschen und ausländischen Studierenden und Absolventen (z.B. durch Stipendien, Auszeichnungen, Fort- und Weiterbildungsprogramme, Absolventenmessen).
(e) Auslobung von Preisen und Stipendien für wissenschaftliche und akademische Leistungen, Studien und Arbeiten.
(f) finanzielle und ideelle Förderung des Hochschulsports (z.B. durch die Beschaffung von Sportgeräten und Organisation von Wettkämpfen).
(g) Organisation sowie ideelle und materielle Förderung von Projekten des Studentenaustausches mit ausländischen Hochschulen und dem Aufbau internationaler Hochschulbeziehungen (z.B. durch Seminare, Kongresse, Tagungen, Austauschbesuche und Auslandssemester).
Die Förderung der genannten Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse der Förderung ein.
(4) Bestandteil des Stiftungszweckes ist auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern und dienst- oder werkvertraglich tätigen Hilfspersonen, die zur Erreichung der Stiftungszwecke eigene Projekte der Stiftung oder gemeinsame Projekte mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Rahmen
der Stiftungszwecke aktiv betreuen.
(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6) Die Stiftung kann auch unselbstständige Stiftungen (Treuhand-Stiftungen) als Sondervermögen treuhänderisch verwalten.
Zweck dieser treuhänderischen unselbstständigen Stiftungen können alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne von § 51 AO sein.

§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden.
Eine Zustiftung Dritter bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet,
so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Wert zu erhalten, soweit dies nach § 58 Nr. 7 a) AO zulässig ist. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Sämtliche Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.
Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen,
soweit sie nicht nach § 3 Abs. 2 das Vermögen erhöhen.
(4) Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung
(a) Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuführen;
(b) zeitnah zu verwendende Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, soweit und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Stiftungszwecke nachhaltig erfüllen zu können.
Dies gilt insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Vorhaben.
(5) Die Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.
(6) Die Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
(7) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung oder den vom Stiftungsbeirat erlassenen Richtlinien ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 4 Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Die Stiftung kann sich hierzu auch an Kapitalgesellschaften beteiligen
oder diese gründen sowie Immobilien und Genussrechte erwerben. Sie darf Gebäude auf eigenen oder fremden Grundstücken,
auch in Ausübung eines Erbbaurechtes, errichten. Ferner darf sie Zweckbetriebe gründen oder unterhalten. Durch die Gründung und Beteiligung an Kapitalgesellschaften und Zweckbetrieben darf der Bestand der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Kosten im Zusammenhang mit der Stiftungserrichtung und der Stiftungsverwaltung sind aus den Erträgen des Stiftungsvermögens zu begleichen, soweit sie nicht von dritter Seite getragen werden.

§ 5 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.
(2) Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.
(3) Übersteigt das Vermögen der Stiftung EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Millionen), wird die Stiftung für ihre Organe eine Versicherung zum Schutz vor persönlicher Inanspruchnahme abschließen (sog. D&O-Versicherung).

§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet. Der Vorstand besteht aus ein bis drei Personen.
(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft benannt.
(3) Der Stiftungsbeirat wählt weitere und nachfolgende Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit jedes Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Stiftungsbeirat eine Ersatzperson.
Das neu gewählte Vorstandsmitglied tritt in die Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.
Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsbeirates – im Verhinderungsfall seiner Vertretung – bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.
(4) Der Stiftungsbeirat kann ein Vorstandsmitglied jederzeit aus wichtigem Grund per Beschluss abberufen.
Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Der Stiftungsvorstand wählt bei mehreren Mitgliedern aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, wobei Wiederwahl zulässig ist.
Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsbeirates bedarf.
(6) Die Vorstandsmitglieder können gleichzeitig durch Dienst- oder Werkvertrag für die Stiftung tätig sein, sofern die Vermögensentwicklung der Stiftung dies zulässt. Soweit sie ihr Amt ehrenamtlich ausüben, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen in angemessener Höhe, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. Hierfür kann auch ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
Die Entscheidung über Dienst- oder Werkverträge der Vorstandsmitglieder, die Höhe ihrer Vergütung, Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen trifft der Stiftungsbeirat. Sollen Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, so ist dies nur zulässig, sofern der Stiftungsbeirat hierüber im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Aufsichtsbehörde Richtlinien erlassen hat.
(7) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Das Vorstandsmitglied bzw. die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinsam. Durch Beschluss des Stiftungsbeirates kann ein Vorstandsmitglied von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden und Alleinvertretungsbefugnis erhalten.
(2) Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(3) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Die entgeltliche oder unentgeltliche Anstellung von Hilfskräften und Arbeitnehmern im Sinne von § 2 Abs. 4 ist zulässig und Teil des Stiftungszweckes.
(4) Der Stiftungsbeirat kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person oder eine Gesellschaft ganz oder teilweise mit der Geschäftsführung der Stiftung zu einem angemessenen Entgelt dienstvertraglich beauftragen, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsbeirates teil,
soweit nicht die Erörterung persönlicher Verhältnisse dies ausschließt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und bereitet die Entscheidungen des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsbeirates vor.
(5) Ist ein Geschäftsführer bestellt, so wird dieser von dem Stiftungsvorstand überwacht.
(6) Der Vorstand stellt spätestens im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält.
Innerhalb der gesetzlichen Frist nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand einen Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und einen Rechenschaftsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(7) Der Vorstand vergibt die Fördermittel der Stiftung gem. § 2 Abs. 3 b), d) und e) nach von ihm erlassenen Förderrichtlinien, die der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes auch im Falle ihrer Abänderung bedürfen.

§ 8 Stiftungsbeirat
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus drei Personen. Der erste Stiftungsbeirat ist im Stiftungsgeschäft benannt.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden durch den Stiftungsbeirat mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder berufen. Die Wiederberufung ist zulässig.
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre ab der Berufung; ihre Amtszeit endet ferner durch Tod oder Rücktritt, der dem Vorsitzenden des Stiftungsbeirates oder seinem Stellvertreter schriftlich mitzuteilen ist. Der Stiftungsbeirat kann ein gewähltes Mitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aus wichtigem Grund ausschließen, wobei das betreffende Mitglied kein Stimmrecht hat.
Der Ausschluss ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Vorstandsmitglieder der Stiftung können dem Stiftungsbeirat nicht angehören.
(4) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Stiftungsbeirat kann sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates können gleichzeitig durch Dienst- oder Werkvertrag für die Stiftung tätig sein, sofern die Vermögensentwicklung der Stiftung dies zulässt. Soweit sie ihr Amt ehrenamtlich ausüben, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen in angemessener Höhe, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. Hierfür kann auch ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
Die Entscheidung über Dienst- oder Werkverträge der Mitglieder des Stiftungsbeirates, die Höhe ihrer Vergütung, Sitzungsgelder
oder Aufwandsentschädigungen trifft der Stiftungsbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Sollen Sitzungsgelder
oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, so ist dies nur zulässig, sofern der Stiftungsbeirat hierüber mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Aufsichtsbehörde Richtlinien erlassen hat.
(6) Veränderungen innerhalb des Stiftungsbeirates werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften,
die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Beiratsergänzungen sind beizufügen.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsbeirates
Der Stiftungsbeirat begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsbeirat unterliegen insbesondere:
(a) die Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes sowie die diese betreffenden Rechtsverhältnisse,
(b) der vom Stiftungsvorstand innerhalb des ersten Quartals aufgestellte Wirtschaftsplan,
(c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvorstandes,
(d) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
(e) die Kontrolle der Wirtschaftsführung des Stiftungsvorstandes, ggf. auch durch vom Stiftungsbeirat berufene Rechnungsprüfer,
(f) die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
(g) die Änderung des Namens der Stiftung und dieser Satzung,
(h) die Auflösung der Stiftung.

§ 10 Beschlussfassung der Stiftungsorgane
(1) Sind mehrere Organmitglieder vorhanden, so beschließen die Stiftungsorgane bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(2) Die Stiftungsorgane halten ihre Beschlüsse in Niederschriften fest. Bei mehreren Mitgliedern des Organs sind sie von mindestens zwei Organmitgliedern zu unterschreiben. Abwesende Organmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
(3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, können die Stiftungsorgane auch schriftlich beschließen.
In diesem Falle müssen alle Organmitglieder der Beschlusssache zustimmen. Übermittlungen im Wege von Telefax und E-Mail sind zulässig.

§ 11 Sitzungen der Stiftungsorgane
(1) Die Stiftungsorgane halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall seine Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Sitzung jedes Stiftungsorgans statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss das jeweilige Stiftungsorgan einberufen werden.
(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Organmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.
Eine Einberufung durch Telefax oder E-Mail ist zulässig.
(3) Die Mitglieder anderer Stiftungsorgane können bei den Sitzungen anwesend sein, sofern nicht Gegenstand der Beratung die persönlichen Verhältnisse des betreffenden Mitgliedes sind.

§ 12 Stiftungskuratorium
(1) Mitglieder des Stiftungskuratoriums der Stiftung sind die Stifter und Spender, die der Stiftung einen Betrag in von dem Stiftungsvorstand festgesetzter Höhe beziehungsweise eine Sache oder ein Recht von gleichem Wert zuwenden. Durch die Errichtung einer unselbstständigen Treuhandstiftung im Sinne von § 2 Absatz 6 in der treuhänderischen Verwaltung der Stiftung wird eine Mitgliedschaft im Stiftungskuratorium nicht begründet. Die Mitgliedschaft im Stiftungskuratorium dauert jeweils ein Jahr für jeden vollen festgesetzten Betrag einer Zuwendung. Sie beginnt mit dem Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Stiftung schriftlich die Annahme der Zuwendung erklärt hat. Die Mitgliedschaft im Stiftungskuratorium ist nicht vererblich.
Der Mindestbetrag, der die Aufnahme und die Dauer der Mitgliedschaft im Stiftungskuratorium festlegt, kann von dem Stiftungsvorstand für zukünftige Mitgliedschaften neu festgesetzt werden.
(2) Bis zu fünf Mitglieder des Stiftungskuratoriums können durch den Stiftungsvorstand zusätzlich berufen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen müssen. Es soll sich dabei um Personen handeln, die sich um die von der Stiftung verfolgten Zwecke in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Mitgliedschaft endet mit dem Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem der Stiftungsvorstand die Berufung ausgesprochen hat. Die Widerberufung ist zulässig.
(3) Das Stiftungskuratorium kann dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsbeirat Anregungen für deren Tätigkeit geben,
insbesondere Vorschläge für die Verwendung von Erträgen unterbreiten.
(4) Der Stiftungsvorstand informiert das Stiftungskuratorium mindestens einmal jährlich über die Angelegenheiten der Stiftung.
Soweit die Stiftung eine Absolventenmesse organisiert, haben die Mitglieder des Stiftungskuratoriums einen ersten und bevorzugten Zugang hierzu.
(5) Das Stiftungskuratorium ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes.
(6) Der Stiftungsbeirat kann ein Mitglied des Stiftungskuratoriums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aus wichtigem Grund ausschließen.
(7) Ein Anspruch der Mitglieder des Stiftungskuratoriums auf Erstattung ihrer Auslagen besteht nicht.
(8) Für die Organisation des Stiftungskuratoriums gelten zudem die Bestimmungen der §§ 10 und 11 entsprechend.

§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 14 Satzungsänderung
(1) Über Änderungen dieser Satzung und des Namens der Stiftung beschließt der Stiftungsbeirat mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.
(2) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 15 Vereinigung der Stiftung
(1) Die Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung im Wege der Zulegung oder im Wege der Zusammenlegung ist im Rahmen
der gesetzlichen Möglichkeiten zulässig. Sie kann insbesondere dann erfolgen, wenn eine andere Stiftung ähnlich gelagerte Zwecke verfolgt und die Zweckerfüllung dadurch begünstigt wird.
(2) Wird die Stiftung auf eine andere Stiftung im Wege der Zulegung verschmolzen oder wird sie mit einer anderen Stiftung zu einer neuen Stiftung zusammengelegt, so gelten die Regelungen des § 16 sinngemäß.
(3) Nimmt die Stiftung im Wege der Zulegung eine andere Stiftung auf, so bedarf dies der Zustimmung des Stiftungsbeirates.
(4) Eventuelle Sonderrechte der Stifter – auch der anderen Stiftung – können bei einer Vereinigung bestehen bleiben.

§ 16 Auflösung der Stiftung
(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Stiftungsbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.
Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor von dem Stiftungsbeirat nach freiem Ermessen durch Beschluss zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung eines oder mehrerer der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17 Aufsicht und Inkrafttreten
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.

Christoph Abmayr

Satzung als PDF-Datei